Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz in der Form einer Arbeitsschutzregel konkretisiert. Diese gilt ab sofort und richtet sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens – auch an Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bau(planungs)branche.
Ziel der Arbeitsschutzregel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente. Betriebe, die diese Arbeitsschutzregel anwenden, sollen davon ausgehen können, dass sie rechtssicher handeln.
Die Details sind nachzulesen unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf